Satzung des Industrie- und Handelsclubs Osnabrück der Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim

in der Fassung vom 19. Juni 2010

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen ,,Industrie- und Handelsclub Osnabrück der Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim“. Er führt den Zusatz „e.V.“.

2. Er hat seinen Sitz in Osnabrück.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Industrie- und Handelsclub ist ein Zusammenschluss von Unternehmern, Führungskräften und anderen natürlichen Personen, die sich für die Fortentwicklung der allgemeinen freiheitlich-demokratischen Marktordnung und der sozialen Marktwirtschaft einsetzen und durch den Industrie- und Handelsclub ihren Standpunkt in Wirt-schaft und Gesellschaft nach außen vertreten wollen, um so die Akzeptanz für unternehmerisches Handeln in Deutschland und Europa aktiv mitzugestalten.

2. Insbesondere versteht sich der Industrie- und Handelsclub als Förderkreis der Wirtschaftsjuniorenkreise der Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim.

3. Die Clubmitglieder wollen untereinander einen intensiven Erfahrungsaustausch pflegen, freimütig Gedanken und Meinungen austauschen sowie freundschaftliche Beziehungen entwickeln.

4. Der Club strebt den Kontakt mit anderen Gruppen der Gesellschaft an – und zwar ohne Rücksicht auf deren politischen, sozialen und religiösen Standort -, um durch gemeinsame Gespräche mehr Verständnis füreinander zu wecken. Durch einen Einzelinteressen übergreifenden Dialog sollen so gemeinsam mit diesen Gruppen Lösungswege für gesellschaftliche und soziale Probleme erarbeitet werden. Insbesondere soll damit der fortschreitenden Polarisierung von Gruppen unserer Gesellschaft entgegengewirkt werden. Der Club versteht sich insofern als politische und gesellschaftliche Ausgleichskraft.

5. Dabei ist ausdrücklich auch die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur beabsichtigt. Durch Integrationsarbeit, vor allem die Förderung von Begegnungen zwischen Deutschen und Ausländern in Deutschland, und durch gegenseitigen Informationsaustausch soll dem Gedanken der Völkerverständigung gedient werden.

6. Zur Erreichung dieser Ziele wird der Club in Zusammenarbeit mit den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppierungen Veranstaltungen, Seminare und Ähnliches abhalten und Informationsmaterial erarbeiten. Es sollen wissenschaftliche Veranstaltungen durchgeführt, Forschungsvorhaben gefördert und wohltätige Aufgaben unterstützt werden. Gedankenaustausch und Kooperation in geistiger und materieller Hinsicht mit Forschung und Lehre werden angestrebt.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Industrie- und Handelsclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke und nicht für die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Industrie- und Handelsclubs. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs weder Beiträge noch Anteile des Vermögens zurück. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Industrie- und Handelsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglieder können alle Unternehmer und betrieblichen Führungskräfte werden, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, sowie andere natürliche Personen, die sich mit der Zielsetzung des Industrie- und Handelsclubs identifizieren.

2. Über die Aufnahme entscheidet das Präsidium. Voraussetzung ist die Fürsprache eines Vereinsmitgliedes.

3. Mitglieder der Wirtschaftsjuniorenkreise der Industrie- und Handelskammer Osnabrück-Emsland, die dort aufgrund des Überschreitens der Altersgrenze ausscheiden müssen, können nach Vollendung des 40. Lebensjahres durch formlose Erklärung gegenüber dem Präsidium Mitglied des Industrie- und Handelsclubs werden. Der besonderen Voraussetzungen des Aufnahmeverfahrens nach § 4 Absatz 2 bedarf es in diesem Fall nicht.

4. Unternehmer und Führungskräfte sollen mindestens 75 vom Hundert der Mitgliederzahl stellen.

5. Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod,
b) Austrittserklärung zum Ende des Geschäftsjahres,
c) Ausschluss.

6. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied

a) durch sein Verhalten gegen die Interessen des Industrie- und Handelsclubs verstößt,

b) seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Industrie- und Handelsclub trotz schriftlicher Mahnung und Androhung des Ausschlusses nicht nachkommt.

Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Präsidiums. Das Mitglied wird davon schriftlich unterrichtet unter Angabe der Gründe. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zu geben, sich vor Erlass des Beschlusses zu äußern.

Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das ausgeschlossene Mitglied nicht innerhalb von vier Wochen durch eingeschriebenen Brief beim Präsidenten Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der Industrie- und Handelsclub erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird. Der Beitrag ist jeweils im Januar fällig. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht erstattet. Neumitglieder entrichten, wenn die Aufnahme in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres erfolgt, den vollen, ansonsten den halben Jahresbeitrag für das entsprechende Jahr.

§ 6 Organe

Die Organe des Industrie- und Handelsclubs sind die Mitgliederversammlung und das Präsidium.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Einmal jährlich wird eine ordentliche Mitgliederversammlung schriftlich durch den Präsidenten einberufen. Dieser kann damit den Geschäftsführer beauftragen.

2. Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen unter anderem

a) die Genehmigung der Jahresrechnung,
b) die Entlastung des Präsidiums,
c) die Wahlen zum Präsidium,
d) die Bestellung von Rechnungsprüfern,
e) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
f) Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Vereins.

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt oder das Präsidium dieses beschließt.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder im Verhinderungsfall von einem anderen Präsidiumsmitglied geleitet.

5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist jedem Mitglied zu übersenden.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse zu § 7 Absatz 2 Buchstabe f) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Beschlüsse zu § 7 Absatz 2 Buchstabe g) bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsmäßigen Mitglieder.

§ 8 Präsidium

1. Das Präsidium leitet als Vorstand im Sinne des § 26 BGB den Industrie- und Handelsclub; es entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Clubs sind der Präsident einzeln oder ein Vizepräsident und ein weiteres Präsidiumsmitglied gemeinsam befugt.

2. Das Präsidium besteht aus fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern und dem Geschäftsführer des Industrie- und Handelsclubs, der von der
Industrie- und Handelskammer Osnabrück – Emsland – Grafschaft Bentheim in Abstimmung mit den gewählten Präsidiumsmitgliedern bestimmt wird, als weiterem Mitglied. Die Amtszeit der gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt zwei Jahre; nach Ablauf führen die Präsidiumsmitglieder ihr Amt fort, bis die Mitgliederversammlung über die weitere Besetzung des Amtes durch Wahl entschieden hat. Wiederwahl ist zulässig.

Bei vorzeitigem Ausscheiden von gewählten Präsidiumsmitgliedern kann das Präsidium seine Mitglieder kooptieren. In diesem Fall sind bei der nächsten Mitgliederversammlung die frei gewordenen Präsidiumspositionen zur Wahl zu stellen.

3. Der Präsident und zwei Vizepräsidenten werden von den Präsidiumsmitgliedern aus dem Kreis der gewählten Präsidiumsmitglieder gewählt. Die Verantwortungsbereiche und deren Aufteilung auf die Präsidiumsmitglieder werden vom Präsidium festgelegt.

4. Das Präsidium ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner gewählten Mitglieder. Es entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.